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Autor: Redaktionsdienst - Datum: 08.03.2010, 11:34 Uhr:
Zeitarbeitsunternehmen agieren in einem Dreiecksverhältnis
Zeitarbeitsunternehmen sind im Bereich der sog. Arbeitnehmerüberlassung tätig und haben damit einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor erkannt und abgedeckt. Im Rahmen eben dieser Arbeitnehmerüberlassung wird ein Arbeitnehmer, der auch als Zeitarbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer bezeichnet wird, von seinem eigentlichen vertraglichen Arbeitgeber einem anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen. Bis 1971 war die Arbeitsnehmerüberlassung verboten und hat sich seitdem zu einem wichtigen wirtschaftlichen Faktor entwickeln können.
Wer für sich plant, entweder ein Unternehmen in diesem Bereich zu gründen oder selbst mit zeitlich überlassenen Arbeitnehmern zu arbeiten, sollte sich vor allem über die jeweiligen Funktionen einer solchen Zeitarbeitsunternehmung informieren und mit den begrifflichen Termini vertraut machen. Nur so ist es nämlich möglich, wirklich optimale finanzielle und wirtschaftliche Erfolge in und mit diesem Bereich zu erwirtschaften.

Das als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnete Modell eines Zeitarbeitsunternehmens wird unter anderem auch als Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit, Leiharbeit oder Personalleasing bezeichnet. Der Arbeitgeber eines solchen Mitarbeiters ist der Verleiher bzw. das Zeitarbeitsunternehmen, so dass für das in Auftrag gebende oder dritte Unternehmen keine Personalkosten bzw. Personalnebenkosten anfallen (außer dem Honorar des Zeitarbeitsunternehmens). Der Arbeitnehmer in einem solchen Unternehmen ist ein sog. Leiharbeitnehmer bzw. ein Zeitarbeitnehmer.
Im Rahmen bzw. im Auftragsverhältnis einer solchen Arbeitnehmerüberlassung liegt ein sog. Dreiecksverhältnis zwischen Zeitarbeitsunternehmen, Zeitarbeitnehmer und Kunden- bzw. Mandantenunternehmen vor. Wer in diesem Bereich tätig werden möchte, hat sich in Deutschland an das sog. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu halten, das alle rechtlichen Fragen mehr oder weniger detailliert und umfassend behandelt und beinhaltet. nebenher gelten dann natürlich noch das BGB, bzw. dessen gesetzlichen Bestimmungen, sowie die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Unternehmensrechtsformen und das aktuelle Arbeitsrecht.
Wer als Arbeitnehmer in einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt ist oder beschäftigt werden möchte, erhält zur Regelung seines Arbeitsverhältnisses einen Arbeitsvertrag, wie in jedem anderen Unternehmen ebenfalls. Dieser kommt allerdings nicht mit dem Leiharbeitnehmer und dem Mandanten Zustande, sondern ist ein vertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Zeitarbeitnehmer.



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